Die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Pic Out Productions, Yvonne So, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen beide Seiten vor überraschenden und branchenunüblichen Erwartungen und Forderungen schützen. Als „Auftraggeber“ wird derjenige bezeichnet, der Pic Out Productions mit der Herstellung von Videoaufnahmen, Video Editing, Grafikdesign und/oder Motion Design beauftragt oder mit Pic Out Productions, Yvonne So, einen Vertrag über die Einräumung bzw. Übertragung von Nutzungsrechten an bereits hergestellten Videoaufnahmen, Videos, Bildern und Manuskripten abschließt. Der Auftraggeber (z.B. Solopreneur, Unternehmen, Blogger, TV-Sender, Redaktion, Werbeagentur) wird nachfolgend als „Auftraggeber“ genannt, Pic Out Productions wird nachfolgend als "Auftragnehmer" benannt.
„Bilder“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Videoaufnahmen inklusive Vertonung und Grafiken, sowie Motion Design. Der Begriff erfaßt alle Bilderzeugnisse, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (z.B. digitale Bilder, digitale Videodateien, digitale Grafiken, Motion Design, Papierabzüge, Fotografie). „Manuskripte“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Wortproduktionen einschließlich der Werke, die ähnlich hergestellt werden. Der Begriff erfaßt alle Texte, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (z.B. Print, Digital etc.). Mit „Auftrag“ wird das Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer Pic Out Productions und seinem Auftraggeber bezeichnet, ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp.
(1) Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt durch die schriftliche Annahme eines Angebotes durch die jeweils andere Vertragspartei zustande. Der Vertragsschluss kann in Textform (z.B. E-Mail, Post, Fax) erfolgen. Gegenstand des Produktionsvertrages ist die Herstellung von Bildern, Videosequenzen, Filme und Manuskripten entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Bildern, Videosequenzen, Filme bzw. Manuskripten für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Gestaltungsberatungen und die Entwicklung von Konzeptionen sind eigenständige Leistungen von Pic Out Productions. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden. Es besteht Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Auftrages.
(2) Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Entgegenstehende oder von diesen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, dass ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt wurde.
Für die Herstellung von Bilder und die Übertragung der Nutzungsrechte erhält der Auftragnehmer das vereinbarte Honorar. Ist die Höhe des Honorars nicht bestimmt, kann der Auftragnehmer das marktübliche und angemessene Honorar verlangen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Auftragnehmer auch für die Zeit, um die sich die Arbeiten verlängern, die vereinbarten Honorare. Der Auftraggeber hat zusätzlich die Nebenkosten zu erstatten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. Personal, Studio, Sprecher, Tonstudio, Aufnahme- und Postproduktionstechnik, Darsteller). Dazu gehören auch die Kosten und Spesen für Reisen, die der Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrags unternimmt. Für Fotomodell-, Luft-, Unterwasser-, Expeditionsaufnahmen und sonstige unter ungewöhnlichen Umständen und Kosten und Kosten entstandene Fotos wird grundsätzlich ein erhöhtes Honorar berechnet. Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder, Videosequenzen, Filme und Manuskripte fällig. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie bei Pic Out Productions angefallen sind. Die zu übertragenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung der Videosequenzen, Filme, Bilder und Manuskripte ist honorarpflichtig.
Alle Angebote des Auftragnehmers verstehen sich als Nettoangebote, zuzüglich Reisekosten, Übernachtungskosten und Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer stellt seine Leistungen zeitnah nach Erbringung in Rechnung. Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Bezahlung fällig.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich sämtliche Besprechungsinhalte, Internas, Ideen, Vertrags- und Leistungsinhalte des Auftraggebers geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist ausschließlich durch die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers möglich.
Der Auftraggeber kann den Auftrag per E-Mail oder telefonisch kündigen.
(1) Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag oder bei Nichtzustandekommen des Auftrag ist der Auftraggeber verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber trägt die Beweislast für den Zugang der Rücktrittserklärung.
(2) Bei Zugang der Rücktrittserklärung bis zu 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer 50 % des Gesamtbetrags nebst Umsatzsteuer. Für gebuchte Übernachtungen und Reisemöglichkeiten fallen zuzüglich Stornierungskosten auch für gebuchte Übernachtungen und Reisemöglichkeiten an, diese vom Auftraggeber zu 100 % erstattet werden.
(3) Bei Zugang der Rücktrittserklärung weniger als 4 Wochen bis zu 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer 50 % der vereinbarten Gesamtsumme nebst Umsatzsteuer zuzüglich Stornierungskosten für durch diesen gebuchte Übernachtungen und Reisemöglichkeiten.
(4) Bei Zugang der Rücktrittserklärung weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer 85 % des vereinbarten Honorars nebst Umsatzsteuer zuzüglich Stornierungskosten für durch gebuchte Übernachtungen und Reisemöglichkeiten.
(1) Falls der Auftragnehmer wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen nicht verschuldeten Umständen seinen Auftrag nicht wahrnehmen kann, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ein weitergehender Schadenersatz wird ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber einen adäquaten Ersatztermin anzubieten, an dem die Leistung nachgeholt werden kann. Sollte die Leistung an dem Ersatztermin erbracht werden, wird die vereinbarte Vergütung, wie unter § 2 geregelt, geschuldet.
(1) Der Auftraggeber wahrt die Urheberrechte des Auftragnehmers. Dies betrifft insbesondere Präsentationen, Unterlagen oder Inhalte, die nur mit schriftlicher vorheriger Einwilligung des Auftragnehmers vervielfältigt, verbreitet oder zur internen sowie öffentlichen Wiedergabe oder dem öffentlichen Zugänglich machen genutzt werden dürfen.
(2) Das Bereitstellen der Inhalte auf öffentlich zugänglichen Plattformen wie der Firmenhomepage, Social-Media-Plattformen, bedarf einer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Über die Verwendung der Inhalte wird ein separater Lizenzvertrag geschlossen, der die Vergütung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer für das Bereitstellen der Inhalte regelt.
(3) Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Veranstaltung in Ton, Bild oder Film ohne Kenntnis und ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers aufzunehmen. Sollte die Zustimmung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber im Vorfeld eingeholt werden, wird ebenfalls ein separater Lizenzvertrag zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen, der die gesonderte Vergütung regelt.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Logo und den Namen des Auftraggebers auf seiner Homepage als Referenz zu verwenden.
(1)Unterbleibt bei einer Bild-Videosequenzen, Filme bzw. Textveröffentlichung die Benennung von Pic Out Productions oder wird der Name von Pic Out Productions mit dem digitalen Bild, Videosequenz, Film bzw. Manuskript nicht dauerhaft verknüpft, so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch EUR 1000,– pro Bild/ Videosequenz, Film, Manuskript und Einzelfall. Pic Out Productions bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
(2) Der Auftraggeber hat Pic Out Productions gemäß § 25 des Verlagsgesetzes unaufgefordert über jede Veröffentlichung der Bilder, Videosequenzen, Filme und Manuskripte durch kostenfreie Übersendung von einem Belegexemplar mit Anstrich zu informieren.
Der Auftraggeber darf Pic Out Productions nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat Pic Out Productions von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Verletzung dieser Pflicht ergeben. § 9 Einwilligung Dritter
Eine bei Film- und Videosequenzen oder Bilder von Pic Out Productions, Yvonne So, erteilte Freigabeerklärung beinhaltet nicht die Zusicherung, dass abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung erteilt haben. Die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen auf Websites, sowie Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber, sofern nicht Pic Out Productions, Yvonne So, das Vorliegen der erforderlichen Einwilligung bzw. Genehmigung ausdrücklich zusichert. Pic Out Productions, Yvonne So, übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung Film- und Videosequenzen, Bilder Bilder, Grafiken und Musik. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, daß durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
Muß bei der Auftragsabwicklung von Bildern, Videosequenzen, Filme die Leistung eines Dritten (z.B. Editor, Kameramann, Fotomodell, Stylist) in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten (z.B. Anmietung von Studio, Requisiten, technische Ausrüstung) abgeschlossen werden, so darf Pic Out Productions die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers eingehen, wenn dieser ihm eine entsprechende Vollmacht erteilt. Soweit Pic Out Productions solche Verträge im eigenen Namen abschließt, hat ihn der Auftraggeber von den daraus resultierenden Verbindlichkeiten freizustellen. Produktionstermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von Pic Out Productions gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich bestätigt werden. Die vereinbarte Produktionszeit ist angemessen zu verlängern, wenn sie aus Gründen, die Pic Out Productions nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann. Für Zusammenstellung von Videosequenzen- , Bild- und Manuskriptauswahl kann Pic Out Productions, Yvonne So, eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemißt und mindestens EUR 180,00 beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
Jede Videosequenz-, Film-, Grafik- und Motion Design ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars ist vor der Nutzung mit Pic Out Productions, Yvonne So, zu vereinbaren.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. weiterer diesbezüglicher Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Für den Fall, daß der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluß ins Ausland verlegt, wird der Firmensitz von Pic Out Productions, Yvonne So, als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Lieferungen in das Ausland. Soweit erforderlich und zulässig, kann geltendes EU-Recht angewendet werden.
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